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Anforderungen an die Reisekrankenversicherung beim Schengen-Visum

Kurzüberblick

Für ein einheitliches Visum ist der Nachweis einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung vorgesehen. Der Visakodex nennt eine Mindestdeckung von 30.000 EUR sowie bestimmte Kostenarten. Ob ein konkreter Nachweis genügt, entscheidet die zuständige Auslandsvertretung.

Art der verwendeten Quellen

Die Angaben stammen aus dem konsolidierten Visakodex (Artikel 15) und der Informationsseite der Europäischen Kommission.

Mindestdeckung und abgedeckte Kosten

Nach Artikel 15 des Visakodex ist eine Mindestdeckung von 30.000 EUR vorgesehen. Erfasst werden Kosten, die im Zusammenhang mit folgenden Ereignissen entstehen können:

  • Rückführung aus medizinischen Gründen
  • dringende ärztliche Hilfe
  • notfallmäßige Krankenhausbehandlung
  • Tod

Räumlicher und zeitlicher Geltungsbereich

Die Versicherung soll im gesamten Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gelten und den gesamten Zeitraum des beabsichtigten Aufenthalts oder der Durchreise abdecken.

Der Visakodex sieht vor, dass die Versicherung grundsätzlich im Wohnsitzstaat abgeschlossen wird; ist das nicht möglich, kann sie in einem anderen Staat abgeschlossen werden.

Wer über die Angemessenheit entscheidet

Ob der vorgelegte Nachweis angemessen ist, prüft die zuständige Auslandsvertretung im Einzelfall. Zusätzliche formale Anforderungen einzelner Vertretungen sind möglich.

Diese Website nimmt keine Prüfung von Unterlagen vor und trifft keine Aussage darüber, ob ein bestimmter Nachweis in Ihrem Verfahren akzeptiert wird.

Fragen zu dieser Seite

Gilt die Mindestdeckung von 30.000 EUR für jedes Schengen-Visum?
Der Visakodex nennt diesen Betrag für das einheitliche Visum. Die zuständige Auslandsvertretung prüft im Einzelfall, ob der vorgelegte Nachweis den Anforderungen entspricht.
Muss die Versicherung für alle Schengen-Staaten gelten?
Der Rechtstext sieht Gültigkeit im gesamten Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor. Details prüfen Sie bitte im Rechtstext und bei der zuständigen Vertretung.

Wo Sie das verbindlich prüfen können

Den vollständigen Wortlaut finden Sie in Artikel 15 des konsolidierten Visakodex. Verfahrensfragen beantwortet die zuständige Botschaft oder das zuständige Konsulat.

Quellen

Hinweis

Diese Darstellung ist eine neutrale Zusammenfassung des Rechtstextes und keine Rechtsberatung. Für den Versicherungsschutz sind allein die Versicherungsbedingungen maßgeblich.

Weitere Informationen