Beitrag, Versicherungssumme und Laufzeit
Kurzüberblick
Diese Seite erklärt vier Begriffe, die im Zusammenhang mit einer Reisekrankenversicherung häufig vorkommen. Sie enthält keine Preisangaben und keine Bewertung von Tarifen.
Art der verwendeten Quellen
Die rechtlichen Bezüge stammen aus Artikel 15 des Visakodex. Produktbezogene Angaben sind ausschließlich den Unterlagen des Versicherers zu entnehmen.
Die Begriffe im Einzelnen
Die folgenden Begriffe beschreiben unterschiedliche Größen eines Vertrags:
- Beitrag: der Betrag, den die versicherte Person für den Versicherungsschutz zahlt.
- Mindestbeitrag: der niedrigste Betrag, den ein Versicherer je Vertrag oder Zeitraum berechnet, auch wenn der rechnerische Beitrag darunter läge.
- Versicherungssumme: der Höchstbetrag, bis zu dem der Versicherer für versicherte Leistungen aufkommt.
- Laufzeit: der Zeitraum, für den der Versicherungsschutz vereinbart ist.
Laufzeit und Aufenthaltszeitraum
Artikel 15 des Visakodex sieht vor, dass der Versicherungsschutz den gesamten Zeitraum des beabsichtigten Aufenthalts oder der Durchreise abdeckt.
Ob eine vereinbarte Laufzeit dieser Vorgabe im konkreten Antrag entspricht, beurteilt die zuständige Auslandsvertretung.
Keine Preisangaben auf dieser Seite
Beiträge können sich ändern und hängen von Tarif, Alter und Zeitraum ab. Auf dieser Seite werden deshalb keine Beträge genannt.
Aktuelle Beitrags- und Leistungsangaben finden Sie in den Unterlagen des Versicherers.
Fragen zu dieser Seite
- Warum nennen Sie hier keine Beiträge?
- Beiträge sind veränderlich. Eine Angabe ohne tagesaktuelle Prüfung wäre nicht belastbar; maßgeblich sind die Unterlagen des Versicherers.
- Ist eine höhere Versicherungssumme automatisch besser?
- Eine solche Bewertung wird hier nicht vorgenommen. Der Rechtstext nennt eine Mindestdeckung; der Leistungsumfang ergibt sich aus den Versicherungsbedingungen.
Wo Sie das verbindlich prüfen können
Rechtliche Vorgaben zur Deckung finden Sie in Artikel 15 des Visakodex; Beitrags- und Leistungsangaben ausschließlich beim Versicherer.
Quellen
- Visakodex (VO (EG) Nr. 810/2009), konsolidierte Fassung, Artikel 15
- Herausgeber:
- Europäische Union (EUR-Lex)
- Einordnung:
- Amtliche Quelle
- Umfang:
- Rechtstext zur Reisekrankenversicherung im Visumverfahren
- Geprüft am:
Hinweis
Begriffserklärung ohne Bewertung. Verbindlich sind die Versicherungsbedingungen des gewählten Tarifs.