Mehrfachvisum und Versicherungsnachweis
Kurzüberblick
Gültigkeitsdauer, Zahl der Einreisen und erlaubte Aufenthaltstage sind drei verschiedene Angaben. Für den Versicherungsnachweis beim Mehrfachvisum sieht der Visakodex eine eigene Regel vor.
Art der verwendeten Quellen
Grundlage sind Artikel 15 des konsolidierten Visakodex und der Kurzaufenthaltsrechner der Europäischen Kommission.
Gültigkeit, Einreisen und Aufenthaltsdauer
Die Gültigkeitsdauer gibt an, in welchem Zeitraum das Visum genutzt werden kann. Die Zahl der Einreisen gibt an, wie oft eingereist werden darf.
Die erlaubte Aufenthaltsdauer wird davon getrennt berechnet; für Kurzaufenthalte gilt die Regel von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen.
Regel des Visakodex zum Nachweis
Artikel 15 sieht für Personen, die ein Visum für mehrfache Einreisen beantragen, den Nachweis einer Reisekrankenversicherung für den Zeitraum des ersten beabsichtigten Aufenthalts vor.
Zusätzlich ist vorgesehen, dass die antragstellende Person erklärt, sich der Notwendigkeit eines Versicherungsschutzes für weitere Aufenthalte bewusst zu sein.
Anbieterangaben zu längeren Zeiträumen
Ob und in welcher Form ein Versicherer Verträge für längere Zeiträume oder wiederholte Aufenthalte anbietet, ergibt sich ausschließlich aus dessen Unterlagen und Bedingungen.
Diese Website trifft dazu keine eigene Aussage und nimmt keine Zuordnung zu Ihrem Vorhaben vor.
Fragen zu dieser Seite
- Muss die Versicherung die gesamte Visumgültigkeit abdecken?
- Der Visakodex verlangt beim Mehrfachvisum den Nachweis für den ersten beabsichtigten Aufenthalt und eine Erklärung zum Schutz bei weiteren Aufenthalten. Die Vertretung prüft den Einzelfall.
- Wie werden die 90 Tage berechnet?
- Die Berechnung erfolgt nach der 90/180-Regel; die Europäische Kommission stellt dafür einen Rechner bereit.
Wo Sie das verbindlich prüfen können
Maßgeblich sind Artikel 15 des Visakodex und die Angaben der zuständigen Auslandsvertretung; für die Tagesberechnung der Kurzaufenthaltsrechner der Europäischen Kommission.
Quellen
- Visakodex (VO (EG) Nr. 810/2009), konsolidierte Fassung, Artikel 15
- Herausgeber:
- Europäische Union (EUR-Lex)
- Einordnung:
- Amtliche Quelle
- Umfang:
- Rechtstext zur Reisekrankenversicherung im Visumverfahren
- Geprüft am:
- Kurzaufenthaltsrechner (90/180-Regel)
- Herausgeber:
- Europäische Kommission
- Einordnung:
- Amtliche Quelle
- Umfang:
- Berechnung erlaubter Aufenthaltstage
- Geprüft am:
Hinweis
Neutrale Zusammenfassung ohne Aussage zu Ihrem konkreten Antrag.