Chancenkarte zur Jobsuche
Kurzüberblick
Die Chancenkarte nach § 20a AufenthG kann über eine anerkannte Qualifikation oder über das Punktesystem erreicht werden. In beiden Wegen muss der Lebensunterhalt gesichert sein; die zuständige Stelle entscheidet über den Antrag.
Art der verwendeten Quellen
Grundlage sind ausschließlich die unten genannten amtlichen Quellen; sie wurden am 19.08.2026 geprüft.
Zwei Zugangswege
Die amtliche Chancenkarte-Seite unterscheidet zwischen Personen mit in Deutschland anerkannter Berufs- oder Hochschulqualifikation und Personen, die die Voraussetzungen des Punktesystems erfüllen. Diese Website prüft weder Anerkennung noch Punkte.
Finanzierung und Krankenversicherung
Im Visumverfahren muss der Lebensunterhalt gesichert sein. Die amtlichen Hinweise nennen hierfür unter anderem Sperrkonto oder Verpflichtungserklärung. Eine aktuelle Checkliste des Auswärtigen Amts nennt für die Chancenkarte als Krankenversicherungsnachweis entweder eine private deutsche Krankenversicherung mit Geltung im gesamten Schengen-Raum, mindestens 30.000 Euro Deckung und Gültigkeit für den gesamten Gültigkeitszeitraum der Chancenkarte oder eine deutsche gesetzliche Krankenversicherung, nachgewiesen durch ein Schreiben der Krankenkasse, zusammen mit einer Reisekrankenversicherung für die ersten drei Wochen. Der Nachweis ist spätestens bei Abholung des Visums vorzulegen. Die konkrete Checkliste der zuständigen Auslandsvertretung bleibt maßgeblich.
Tätigkeit während der Jobsuche
Während der Jobsuche erlaubt die amtliche Regelung eine oder mehrere Nebenbeschäftigungen von insgesamt höchstens 20 Stunden pro Woche. Zusätzlich sind Probebeschäftigungen von jeweils höchstens zwei Wochen je Arbeitgeber möglich, wenn sie auf eine qualifizierte Beschäftigung, eine Ausbildung oder eine Qualifizierungsmaßnahme abzielen. Maßgeblich bleiben der erteilte Aufenthaltstitel und die aktuelle amtliche Regelung.
Fragen zu dieser Seite
- Ist die Chancenkarte automatisch ein Arbeitsvisum für jede Stelle?
- Nein. Sie dient der Jobsuche und enthält nur die gesetzlich vorgesehenen Beschäftigungsmöglichkeiten. Für eine dauerhafte Beschäftigung kann ein anderer Aufenthaltstitel erforderlich sein.
- Reicht ein beliebiger Versicherungsnachweis?
- Das entscheidet die zuständige Auslandsvertretung bzw. Behörde. Diese Website bestätigt keine Dokumente.
Wo Sie das verbindlich prüfen können
Prüfen Sie den konkreten Fall immer bei der zuständigen Auslandsvertretung, Behörde oder Institution anhand der verlinkten amtlichen Quelle.
Quellen
- Chancenkarte zur Jobsuche
- Herausgeber:
- Bundesregierung – Make it in Germany
- Einordnung:
- Amtliche Quelle
- Umfang:
- Amtliche Voraussetzungen, Finanzierung und zulässige Tätigkeiten
- Geprüft am:
- Chancenkarte: Krankenversicherung
- Herausgeber:
- Auswärtiges Amt – Deutsche Botschaft Dhaka
- Einordnung:
- Amtliche Quelle
- Umfang:
- Amtliche Anforderungen zu Schengen-Geltung, Mindestdeckung, Gültigkeitsdauer und Nachweiszeitpunkt
- Geprüft am:
- Visum beantragen
- Herausgeber:
- Bundesregierung – Make it in Germany
- Einordnung:
- Amtliche Quelle
- Umfang:
- Amtlicher Überblick zum Antragsweg und zu den beteiligten Stellen
- Geprüft am:
Hinweis
Allgemeine, quellenbasierte Information. Keine Rechts-, Visa- oder Versicherungsberatung und keine Einzelfallprüfung.