Zurück

Österreich: Visum und Reisekrankenversicherung

Kurzüberblick

Für ein österreichisches Schengen-Visum nennt das österreichische Außenministerium unter anderem eine für den Schengen-Raum und die Aufenthaltsdauer gültige Reisekrankenversicherung mit mindestens 30.000 Euro Deckung.

Art der verwendeten Quellen

Grundlage sind ausschließlich die unten genannten amtlichen Quellen; sie wurden am 19.08.2026 geprüft.

Schengen-Visum für Österreich

Für Kurzaufenthalte gelten die Schengen-Regeln. Das österreichische Außenministerium nennt eine Reisekrankenversicherung für den gesamten Schengen-Raum und die gesamte Aufenthaltsdauer mit einer Mindestdeckung von 30.000 Euro; bei Mehrfachvisa gelten besondere Regeln für die erste Reise.

Weitere Nachweise

Neben der Versicherung nennt die amtliche Seite unter anderem Antragsformular, Reisepass, Foto, Reisezweck, Finanzierung und weitere unterstützende Unterlagen. Die zuständige Vertretungsbehörde kann zusätzliche Dokumente verlangen.

Längere Aufenthalte

Für längere Aufenthalte oder andere Zwecke gelten andere österreichische Aufenthalts- und Visaregeln. Die Schengen-Versicherungsanforderung darf nicht automatisch auf jeden nationalen Aufenthalt übertragen werden.

Fragen zu dieser Seite

Reicht eine Versicherung nur für Österreich?
Für das Schengen-Visum verlangt die amtliche Quelle Gültigkeit im gesamten Schengen-Raum.
Gilt die 30.000-Euro-Regel für jeden Aufenthaltstitel in Österreich?
Nein. Die hier dargestellte Anforderung bezieht sich auf das Schengen-Visum; andere Aufenthaltszwecke sind separat zu prüfen.

Wo Sie das verbindlich prüfen können

Prüfen Sie den konkreten Fall immer bei der zuständigen Auslandsvertretung, Behörde oder Institution anhand der verlinkten amtlichen Quelle.

Quellen

  • Visum für Österreich
    Herausgeber:
    Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten Österreich
    Einordnung:
    Amtliche Quelle
    Umfang:
    Amtliche Visa-, Nachweis- und Reisekrankenversicherungsanforderungen
    Geprüft am:
  • Visakodex (VO (EG) Nr. 810/2009), konsolidierte Fassung, Artikel 15
    Herausgeber:
    Europäische Union (EUR-Lex)
    Einordnung:
    Amtliche Quelle
    Umfang:
    Rechtstext zur Reisekrankenversicherung im Visumverfahren
    Geprüft am:

Hinweis

Allgemeine, quellenbasierte Information. Keine Rechts-, Visa- oder Versicherungsberatung und keine Einzelfallprüfung.

Weitere Informationen