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Kurzüberblick

Das Glossar erklärt zentrale Begriffe aus Visum, Krankenversicherung, Studium, Arbeit und Finanzierung. Die Definitionen sind bewusst knapp und quellenorientiert; Vertragsbegriffe bleiben durch die jeweiligen Bedingungen bestimmt.

Art der verwendeten Quellen

Grundlage sind ausschließlich die unten genannten amtlichen Quellen; sie wurden am 19.08.2026 geprüft.

Visum und Behörden

Schengen-Visum: Visum für Kurzaufenthalte nach Schengen-Regeln. Nationales Visum: Visum für längerfristige nationale Aufenthaltszwecke. Auslandsvertretung: zuständige Botschaft oder Konsulat für das Visumverfahren. Ausländerbehörde: lokale Behörde für aufenthaltsrechtliche Vorgänge nach der Einreise.

Krankenversicherung

Reisekrankenversicherung: zeitlich und räumlich definierter Versicherungsschutz für Reisen. Versicherungssumme: vertraglich definierter Höchstbetrag. Selbstbeteiligung: Kostenanteil, den die versicherte Person nach Vertragsregel selbst trägt. Versicherungsbedingungen (AVB): maßgebliche Vertragsbedingungen des Versicherers.

Studium

M10: elektronische Meldung des Krankenversicherungsstatus von der zuständigen Krankenkasse an die Hochschule. Studienkolleg: studienvorbereitende Einrichtung. Einschreibung/Immatrikulation: formale Aufnahme als Studierende oder Studierender an einer Hochschule.

Arbeit und Jobsuche

Chancenkarte: Aufenthaltstitel zur Jobsuche nach den gesetzlichen Voraussetzungen. Qualifizierte Beschäftigung: Beschäftigung, für deren Ausübung in der Regel qualifizierte Berufsausbildung oder Hochschulabschluss erforderlich ist. Probebeschäftigung: zeitlich begrenzte Tätigkeit im gesetzlich erlaubten Rahmen eines Aufenthaltstitels.

Finanzierung

Sperrkonto: Konto mit begrenzter monatlicher Verfügung, das in bestimmten Visumverfahren als Finanzierungsnachweis genutzt werden kann. Verpflichtungserklärung: behördlich geregelte Erklärung einer anderen Person zur Kostenübernahme, soweit sie im jeweiligen Verfahren zugelassen ist.

Fragen zu dieser Seite

Ersetzt das Glossar eine Rechtsdefinition?
Nein. Bei rechtlichen oder vertraglichen Begriffen sind Rechtstext, Behörde und Versicherungsbedingungen maßgeblich.
Warum sind manche Begriffe bewusst allgemein?
Damit keine Einzelfallentscheidung oder Vertragsauslegung vorgetäuscht wird.

Wo Sie das verbindlich prüfen können

Prüfen Sie den konkreten Fall immer bei der zuständigen Auslandsvertretung, Behörde oder Institution anhand der verlinkten amtlichen Quelle.

Quellen

  • Visakodex (VO (EG) Nr. 810/2009), konsolidierte Fassung, Artikel 15
    Herausgeber:
    Europäische Union (EUR-Lex)
    Einordnung:
    Amtliche Quelle
    Umfang:
    Rechtstext zur Reisekrankenversicherung im Visumverfahren
    Geprüft am:
  • Ein Schengen-Visum beantragen
    Herausgeber:
    Europäische Kommission
    Einordnung:
    Amtliche Quelle
    Umfang:
    Verfahren, Unterlagen und Zuständigkeiten
    Geprüft am:
  • Studium in Deutschland: Visum und Aufenthalt
    Herausgeber:
    Bundesregierung – Make it in Germany
    Einordnung:
    Amtliche Quelle
    Umfang:
    Amtliche Übersicht zu Voraussetzungen und Nachweisen beim Studienaufenthalt
    Geprüft am:
  • Chancenkarte zur Jobsuche
    Herausgeber:
    Bundesregierung – Make it in Germany
    Einordnung:
    Amtliche Quelle
    Umfang:
    Amtliche Voraussetzungen, Finanzierung und zulässige Tätigkeiten
    Geprüft am:
  • Sperrkonto
    Herausgeber:
    Auswärtiges Amt
    Einordnung:
    Amtliche Quelle
    Umfang:
    Amtliche Informationen zum Finanzierungsnachweis im Visumverfahren
    Geprüft am:

Hinweis

Allgemeine, quellenbasierte Information. Keine Rechts-, Visa- oder Versicherungsberatung und keine Einzelfallprüfung.

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